Bei der Fährtenarbeit muss der Hund der Spur einer Person folgen und somit seinen Geruchssinn und seine Konzentrationsfähigkeit unter Beweis stellen.
Die "Schnüffelarbeit" ist ein Gebiet, auf dem fast jeder Hund zu einem individuellen "Spezialisten" ausgebildet werden kann, vorausgesetzt, er besitzt keine gravierenden Wesensmängel. Durch den ausgeprägten Geruchssinn ist der Hund für das Aufgabengebiet von Natur aus prädestiniert. Ohne diesen Geruchssinn könnte er in der Natur praktisch nicht überleben. Dieser sogenannte Spürtrieb ist schon bei Welpen voll entwickelt.
Wie funktioniert die Fährte ?
Zulassungsbestimmungen.
An dem Tag der Prüfungsveranstaltung muss der Hund das vorgeschriebene Alter vollendet haben. Es
dürfen keine Ausnahmen gemacht werden. Voraussetzung zum Start ist eine erfolgreich abgelegte
Sachkundeprüfung des Hundehalters (VT) und eine erfolgreiche Begleithundeprüfung (BH) des Hundes nach den nationalen Regeln der LAO
Der Hund hat seine Fährtensicherheit auf einer mindestens 1.200 Schritt langen und mindestens drei
Stunden alten Fremdfährte, die sechs dem Gelände angepasste rechte Winkel (Siehe Skizze)
aufweisen muss und mindestens zweimal von einer frischeren Fremdfährte an geräumig auseinander
liegenden Punkten geschnitten wird, zu zeigen.
Auf der Fährte liegen in unregelmäßigen Abständen vier mit der Witterung des Fährtenlegers gut
versehene Gegenstände, die der Fährtenleger mindestens 30 Minuten vorher in der Tasche trug.
Innerhalb einer Fährte müssen unterschiedliche Gegenstände verwendet werden. (Material: z.B.
Leder, Textilien, Holz). Die Gegenstände müssen eine Länge von ca. 10 cm, eine Breite von 2 - 3 cm,
eine Dicke von 0,5 - 1 cm aufweisen Die Gegenstände dürfen sich optisch nicht wesentlich vom
Fährtenuntergrund abheben.
Alle Gegenstände sind mit Nummern zu versehen, und zwar so, dass die Nummern der Startschilder
mit den Nummern der Gegenstände übereinstimmen. Diese Gegenstände sind vom Hund zu finden
und aufzunehmen oder zu verweisen.
Vor Beginn der Übung hat der Hundeführer dem Richter zu melden, ob sein Hund den Gegenstand
aufnimmt oder verweist. Beides zusammen, also Aufnehmen und Verweisen, ist fehlerhaft. Es
werden nur solche Gegenstände bewertet, die der Meldung des Hundeführers (Aufnehmen oder
Verweisen) entsprechen.
Der Hundeführer lässt den Hund nach seiner Wahl frei oder an der Fährtenleine Fährten.
Die Fährtenleine darf, wenn sie vom Hundeführer nicht aus der Hand gelassen wird, durchhängen.
Der dem Hund fremde Fährtenleger erhält vom Leistungsrichter bzw. Fährtenbeauftragten eine
Geländeskizze ausgehändigt. Der Leistungsrichter/Fährtenbeauftragte beschreibt ihm anhand von
Geländemerkmalen, wie einzeln stehende Bäume, Leitungsmasten, Hütten usw. - die zu gehende
Fährte. Vor dem Abgang zeigt der Fährtenleger dem Richter vier Gebrauchsgegenstände. Die
Abgangsstelle der Fährte muss gut gekennzeichnet sein durch ein Schild, welches links von der
Abgangsstelle in den Boden gesteckt wird und dort während der Fährtenarbeit verbleiben muss.
Nachdem der Fährtenleger am Abgang der Fährte einige Zeit verweilt hat, geht er den vom
Leistungsrichter vorgeschriebenen Weg.
Die Gegenstände sind in unregelmäßigem Abstand, nicht innerhalb 20 Schritten vor oder 20 Schritten
nach eine Winkel, auf die Fährte zu legen. Der erste Gegenstand darf nicht unter zweihundertfünfzig
Schritt von der Abgangsstelle entfernt liegen. Der vierte und letzte Gegenstand wird am Schluss der
Fährte abgelegt. Gegenstände auf den Winkel oder in dessen unmittelbare Nähe zu legen ist nicht
erlaubt. Die Gegenstände sollen nicht neben, sondern auf die Fährte gelegt werden. Die Stellen, wo
die Gegenstände niedergelegt werden, bezeichnet der Fährtenleger in der Skizze mit einem Kreuz.
Es ist streng darauf zu achten, dass die Fährte auf wechselndem Boden gelegt wird. Eine begangene
feste Straße ist nicht zwingend erforderlich. Die Fährte muss so gelegt werden, dass sie der
Wirklichkeit entspricht. Jedes Schema ist zu vermeiden.
Dreißig Minuten nach Beendigung des Fährtenlegens erhält eine zweite, dem Hund fremde Person,
den Auftrag, von einer vom Richter anzugebenden Stelle die Fährte durch eine Verleitungsfährte
zweimal (nicht im ersten oder letzten Schenkel und nicht innerhalb 40 Schritten vor oder 40 Schritten
nach eine Winkel) zu schneiden.
Der Hund soll an der Abgangsstelle ausgiebig Witterung nehmen können. Er muss so ausgebildet
sein, dass er ruhig, möglichst ohne Einwirkung des Hundeführers (zugelassen ist das Hörzeichen
„Such“) die Fährte aufnimmt. Auf keinen Fall soll der Hundeführer mit der Hand den Drang zum
Vorwärtsstürmen wecken. Hat der Hundeführer den Eindruck, dass der Hund die Fährte nicht richtig
aufgenommen hat, so steht es ihm frei, den Hund nochmals anzusetzen, aber nur, wenn dieser nicht
weiter als 15 Schritte von der Abgangsstelle entfernt war. Hierfür erfolgt eine Pflichtentwertung von
4 Punkten.
Die Fährte soll ruhig ausgearbeitet werden, so dass der Hundeführer im Schritt folgen kann. Stößt der
Hund auf einen Gegenstand, so hat er ihn sofort aufzunehmen oder überzeugend zu verweisen. Das
Verweisen kann sitzend, liegend oder stehend geschehen. Der Hundeführer hat sich sofort zu seinem
Hund zu begeben und den Gegenstand nach Hochheben an sich zu nehmen. Der Hundeführer lobt
den Hund und lässt ihn weiter fährten. Stößt der Hund auf der Fährte auf einen Gegenstand, der
nicht vom Fährtenleger ausgelegt wurde, so darf er ihn weder aufnehmen noch verweisen. Wenn der
Hund von der Fährte auf die Verleitungsfährte überwechselt und dieser etwa 25 Schritten weit folgt,
muss die Fährtenarbeit abgebrochen werden. Ist innerhalb von 30 Minuten nach dem Ansatz an der
Abgangsstelle das Ende der Fährte nicht erreicht, so wird die Fährtenarbeit vom LR abgebrochen.
Die Höchstpunktzahl 100 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hund die für ihn gelegte Fährte
von Anfang bis Ende eine überzeugende Suchleistung gezeigt und alle vier Gegenstände
aufgenommen oder verwiesen hat. Alle Winkel müssen sicher ausgearbeitet werden. Der Hund darf
sich von den Verleitungsfährten nicht beeinflussen lassen. Für nicht aufgefundene Gegenstände
werden keine Punkte vergeben. Wird kein vom Fährtenleger ausgelegter Gegenstand aufgefunden,
ist die Abt „A“ max. mit der Note „Befriedigend“ zu bewerten. Soweit der Hund falsch verweist (z.B.
kein Gegenstand, nicht vom Fährtenleger ausgelegter Gegenstand) erfolgt eine generelle Entwertung
von 2 Punkten.
Das Ausbildungskennzeichen FH 1 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hund mindestens 70
Punkte erreicht hat.