Education

Verein für Deutsche Schäferhunde SV e.V.

The Scent

 

Bei der Fährtenarbeit muss der Hund der Spur einer Person folgen und somit seinen Geruchssinn und seine Konzentrationsfähigkeit unter Beweis stellen.

 

 

Die "Schnüffelarbeit" ist ein Gebiet, auf dem fast jeder Hund zu einem individuellen "Spezialisten" ausgebildet werden kann, vorausgesetzt, er besitzt keine gravierenden Wesensmängel. Durch den ausgeprägten Geruchssinn ist der Hund für das Aufgabengebiet von Natur aus prädestiniert. Ohne diesen Geruchssinn könnte er in der Natur praktisch nicht überleben. Dieser sogenannte Spürtrieb ist schon bei Welpen voll entwickelt.

 

 

 

 

Wie funktioniert die Fährte ?

 

Zulassungsbestimmungen.

 

An dem Tag der Prüfungsveranstaltung muss der Hund das vorgeschriebene Alter vollendet haben. Es

dürfen keine Ausnahmen gemacht werden. Voraussetzung zum Start ist eine erfolgreich abgelegte

Sachkundeprüfung des Hundehalters (VT) und eine erfolgreiche Begleithundeprüfung (BH) des Hundes nach den nationalen Regeln der LAO

 

  1. Leistungen in der Fährtenarbeit

 

Der Hund hat seine Fährtensicherheit auf einer mindestens 1.200 Schritt langen und mindestens drei

Stunden alten Fremdfährte, die sechs dem Gelände angepasste rechte Winkel (Siehe Skizze)

aufweisen muss und mindestens zweimal von einer frischeren Fremdfährte an geräumig auseinander

liegenden Punkten geschnitten wird, zu zeigen.

Auf der Fährte liegen in unregelmäßigen Abständen vier mit der Witterung des Fährtenlegers gut

versehene Gegenstände, die der Fährtenleger mindestens 30 Minuten vorher in der Tasche trug.

Innerhalb einer Fährte müssen unterschiedliche Gegenstände verwendet werden. (Material: z.B.

Leder, Textilien, Holz). Die Gegenstände müssen eine Länge von ca. 10 cm, eine Breite von 2 - 3 cm,

eine Dicke von 0,5 - 1 cm aufweisen Die Gegenstände dürfen sich optisch nicht wesentlich vom

Fährtenuntergrund abheben.

Alle Gegenstände sind mit Nummern zu versehen, und zwar so, dass die Nummern der Startschilder

mit den Nummern der Gegenstände übereinstimmen. Diese Gegenstände sind vom Hund zu finden

und aufzunehmen oder zu verweisen.

Vor Beginn der Übung hat der Hundeführer dem Richter zu melden, ob sein Hund den Gegenstand

aufnimmt oder verweist. Beides zusammen, also Aufnehmen und Verweisen, ist fehlerhaft. Es

werden nur solche Gegenstände bewertet, die der Meldung des Hundeführers (Aufnehmen oder

Verweisen) entsprechen.

Der Hundeführer lässt den Hund nach seiner Wahl frei oder an der Fährtenleine Fährten.

Die Fährtenleine darf, wenn sie vom Hundeführer nicht aus der Hand gelassen wird, durchhängen.

 

  1. Das Legen der Fährten

 

Der dem Hund fremde Fährtenleger erhält vom Leistungsrichter bzw. Fährtenbeauftragten eine

Geländeskizze ausgehändigt. Der Leistungsrichter/Fährtenbeauftragte beschreibt ihm anhand von

Geländemerkmalen, wie einzeln stehende Bäume, Leitungsmasten, Hütten usw. - die zu gehende

Fährte. Vor dem Abgang zeigt der Fährtenleger dem Richter vier Gebrauchsgegenstände. Die

Abgangsstelle der Fährte muss gut gekennzeichnet sein durch ein Schild, welches links von der

Abgangsstelle in den Boden gesteckt wird und dort während der Fährtenarbeit verbleiben muss.

Nachdem der Fährtenleger am Abgang der Fährte einige Zeit verweilt hat, geht er den vom

Leistungsrichter vorgeschriebenen Weg.

Die Gegenstände sind in unregelmäßigem Abstand, nicht innerhalb 20 Schritten vor oder 20 Schritten

nach eine Winkel, auf die Fährte zu legen. Der erste Gegenstand darf nicht unter zweihundertfünfzig

Schritt von der Abgangsstelle entfernt liegen. Der vierte und letzte Gegenstand wird am Schluss der

Fährte abgelegt. Gegenstände auf den Winkel oder in dessen unmittelbare Nähe zu legen ist nicht

erlaubt. Die Gegenstände sollen nicht neben, sondern auf die Fährte gelegt werden. Die Stellen, wo

die Gegenstände niedergelegt werden, bezeichnet der Fährtenleger in der Skizze mit einem Kreuz.

Es ist streng darauf zu achten, dass die Fährte auf wechselndem Boden gelegt wird. Eine begangene

feste Straße ist nicht zwingend erforderlich. Die Fährte muss so gelegt werden, dass sie der

Wirklichkeit entspricht. Jedes Schema ist zu vermeiden.

Dreißig Minuten nach Beendigung des Fährtenlegens erhält eine zweite, dem Hund fremde Person,

den Auftrag, von einer vom Richter anzugebenden Stelle die Fährte durch eine Verleitungsfährte

zweimal (nicht im ersten oder letzten Schenkel und nicht innerhalb 40 Schritten vor oder 40 Schritten

nach eine Winkel) zu schneiden.

 

  1. Das Ausarbeiten der Fährte

 

Der Hund soll an der Abgangsstelle ausgiebig Witterung nehmen können. Er muss so ausgebildet

sein, dass er ruhig, möglichst ohne Einwirkung des Hundeführers (zugelassen ist das Hörzeichen

„Such“) die Fährte aufnimmt. Auf keinen Fall soll der Hundeführer mit der Hand den Drang zum

Vorwärtsstürmen wecken. Hat der Hundeführer den Eindruck, dass der Hund die Fährte nicht richtig

aufgenommen hat, so steht es ihm frei, den Hund nochmals anzusetzen, aber nur, wenn dieser nicht

weiter als 15 Schritte von der Abgangsstelle entfernt war. Hierfür erfolgt eine Pflichtentwertung von

4 Punkten.

Die Fährte soll ruhig ausgearbeitet werden, so dass der Hundeführer im Schritt folgen kann. Stößt der

Hund auf einen Gegenstand, so hat er ihn sofort aufzunehmen oder überzeugend zu verweisen. Das

Verweisen kann sitzend, liegend oder stehend geschehen. Der Hundeführer hat sich sofort zu seinem

Hund zu begeben und den Gegenstand nach Hochheben an sich zu nehmen. Der Hundeführer lobt

den Hund und lässt ihn weiter fährten. Stößt der Hund auf der Fährte auf einen Gegenstand, der

nicht vom Fährtenleger ausgelegt wurde, so darf er ihn weder aufnehmen noch verweisen. Wenn der

Hund von der Fährte auf die Verleitungsfährte überwechselt und dieser etwa 25 Schritten weit folgt,

muss die Fährtenarbeit abgebrochen werden. Ist innerhalb von 30 Minuten nach dem Ansatz an der

Abgangsstelle das Ende der Fährte nicht erreicht, so wird die Fährtenarbeit vom LR abgebrochen.

 

  1. Bewertung:

 

Die Höchstpunktzahl 100 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hund die für ihn gelegte Fährte

von Anfang bis Ende eine überzeugende Suchleistung gezeigt und alle vier Gegenstände

aufgenommen oder verwiesen hat. Alle Winkel müssen sicher ausgearbeitet werden. Der Hund darf

sich von den Verleitungsfährten nicht beeinflussen lassen. Für nicht aufgefundene Gegenstände

werden keine Punkte vergeben. Wird kein vom Fährtenleger ausgelegter Gegenstand aufgefunden,

ist die Abt „A“ max. mit der Note „Befriedigend“ zu bewerten. Soweit der Hund falsch verweist (z.B.

kein Gegenstand, nicht vom Fährtenleger ausgelegter Gegenstand) erfolgt eine generelle Entwertung

von 2 Punkten.

 

  1. Vergabe des Ausbildungskennzeichens Fährtenhund Stufe 1 (FH 1)

 

Das Ausbildungskennzeichen FH 1 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hund mindestens 70

Punkte erreicht hat.